Neubauernstelle
Auf dem Gebiet der neuen Bundesländer in den Jahren 1945/46 im Rahmen einer Bodenreform geschaffenen landwirtschaftliche Kleinbetriebe. Die Eigentümer sollten persönlich wirtschaftende Besitzer sein. Um dies zu gewährleisten, bestanden hinsichtlich der Grundstücke vielfältige Beschränkungen. Diese durften weder verkauft noch verpachtet werden und auch nicht vererbt werden. Es handelte sich um ein (bewirtschaftungspflichtiges) Arbeitseigentum, das mit einem Eigentum im Sinne der bundesdeutschen Rechtsordnung nicht vergleichbar war.
Die Zuteilung von Neubauernstellen fiel in die erste Phase der landwirtschaftlichen Entwicklung der damaligen sowjetischen Besatzungszone. In der Einrichtung von Neubauernstellen bündelten sich staatliche Bemühungen um die Integration der aus Mittel- und Osteuropa vertriebenen, überwiegend auf dem Land lebenden sogenannten Umsiedler und die Durchsetzung sozialistischer Reformen.
Ab 1952 bestand die Landwirtschaftspolitik der DDR darin, die Landwirtschaft in LPGs zu organisieren. Bis 1960 wurden alle Neubauern freiwillig oder mit Zwang dazu gebracht, sich den LPGs anzuschließen.
Im Zuge der "Wende" wurden durch ein DDR-Gesetz die genannten Verfügungsbeschränkungen aufgehoben. Die Bodenreformgrundstücke sollten persönliches Volleigentum werden, das verkauft, beliehen und vererbt werden konnte. Diese Regelung wurde im Rahmen des Einigungsvertrages Bundesrecht.
Dennoch kam es häufig zu unklaren Eigentumsverhältnissen bedingt u.a. durch unterschiedliche Rechtspraxis in DDR und Bundesrepublik, Mißachtung von Vorschriften beim Besitzwechsel schon zu DDR-Zeiten und unterlassene Eintragungen ins Grundbuch.