Stoffstrombilanz (StoffBilV )
Die im Sommer 2025 aufgehobene Verordnung (StoffBilV) ermöglichte einen Überblick über die Nährstoffeffizienz der landwirtschaftlichen Produktion eines Betriebes. Bei diesem Bilanztyp werden die Zufuhren und Abfuhren in den Gesamtbetrieb berücksichtigt. Die Zufuhr z. B. von Stickstoff oder Phosphor erfolgt in Form von Düngemitteln, Futtermitteln, über Saatgut, den Zukauf von Tieren und aus der Luft über die Stickstoffbindung von Leguminosen. Die Abfuhr von Nährstoffen aus dem Betrieb erfolgt über den Verkauf von tierischen und pflanzlichen Produkten. Ziel ist, alle Zu- und Abfuhren eines landwirtschaftlichen Betriebes zu erfassen.
Bei der Stoffstrombilanz werden alle Nährstoffströme, die in den Betrieb hinein gehen, und solche, die wieder hinausgehen dokumentiert und bewertet.
Damit unterscheidet sich die Stoffstrombilanz vom Nährstoffvergleich, wie ihn die Düngeverordnung vorschreibt. Der Nährstoffvergleich stellt eine reine Flächenbilanz dar, bei der nur innerbetrieblich erzeugte und verwertete Futtermittel und Wirtschaftsdünger berücksichtigt werden. Das Prinzip der Stoffstrombilanz ist in der Landwirtschaft nicht unbekannt. Eine sehr ähnliche Methode, die Hoftorbilanz, stand Landwirten bis zum Jahr 2006 neben der Flächenbilanz als Option für die Nährstoffbilanzierung zur Auswahl. In der Gewässerschutzberatung gilt die Hoftorbilanz seit Jahren als Standard für die Beurteilung des Nährstoffmanagements in landwirtschaftlichen Betrieben. Denn sie bietet für viehhaltende Betriebe, insbesondere solche mit Futterbau, aussagekräftigere Ergebnisse.
Quelle: J. Planer, BZL
2018 wurde in Deutschland die Stoffstrombilanzverordnung eingeführt, um zusätzliche Transparenz über betriebliche Nährstoffflüsse zu schaffen und einen nachhaltigen und ressourceneffizenten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb sicherzustellen. Die StoffBilV beruhte, auf einer Verordnungsermächtigung im Düngegesetz.
In der Praxis hat sich die Stoffstrombilanzverordnung nach Einschätzung der Bundesregierung zwischenzeitlich als bürokratisch und nicht mehr zielführend erwiesen: Wichtige Regelungsbestandteile, wie die Bewertung der Bilanzierung, galten ab 2023 nicht mehr und viele Vorgaben passten nicht mehr uneingeschränkt zum Betriebsalltag. Die Verordnung konnte in der zuletzt geltenden Form nicht mehr ihre beabsichtigte Steuerungswirkung erbringen, so dass die Aufhebung im Sommer 2025 die Folge war. Die Düngeverordnung bleibt in Kraft und sichert weiterhin eine gute fachliche Praxis bei der Düngung.
Die Abschaffung der Verordnung hat keine negativen Folgen für die Qualität des Grundwassers. Die fachlichen Anforderungen an die Düngung bleiben unverändert bestehen: Die Düngeverordnung regelt weiterhin, wann, wie viel und unter welchen Bedingungen Nährstoffe auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden dürfen. Das BMLEH arbeitet zudem an einem Monitoring zur Prüfung der Wirksamkeit der Düngeverordnung. Damit wird nicht nur die Qualität des Grundwassers gesichert. Es wird auch eine Voraussetzung für Abstimmungen mit der Europäischen Kommission darüber geschaffen, wie sich bei den Auflagen zur Düngung in belasteten Gebieten das Verursacherprinzip weiter stärken lässt.