Lexikon des Agrarraums

Kurt G. Baldenhofer

Zuckerrohrplantage in Australien

geschützte Landschaftsbestandteile

Nach § 18 des Bundesnaturschutzgesetzes rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist. Sie ergänzen wie die Naturdenkmale die Flächenschutzkategorien des BNatSchG.

Pfeil nach linksgeschützte geografische Angabe (g.g.A.)HausIndexgeschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)Pfeil nach rechts