geschützte Landschaftsbestandteile
Nach § 18 des Bundesnaturschutzgesetzes rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist. Sie ergänzen wie die Naturdenkmale die Flächenschutzkategorien des BNatSchG.