gentechnisches Freilandexperiment
Der (erste) Anbau einer genetisch gezielt veränderten Kulturpflanze außerhalb von Labors und Gewächshäusern unter landwirtschaftlichen Bedingungen. Gentechnische Freilandexperimente und das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen müssen seit Juli 1990 nach dem Gentechnikgesetz vom Robert-Koch-Institut (eine Nachfolgebehörde des Bundesgesundheitsamtes) genehmigt werden. Ebenso wirken die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft bzw. die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere bei den Genehmigungsverfahren mit. Freisetzungsversuche sind stets zeitlich und räumlich begrenzt und mit Auflagen verbunden. Dadurch soll die Verbreitung lebensfähiger, gentechnisch veränderter Organismen weitestgehend eingeschränkt bzw. verhindert werden.
Quelle: transGEN
Zwischen 1990 und 2015 wurden etwa 200 Freisetzungsanträge vom heutigen Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit genehmigt. Die Antragsteller waren zur Hälfte öffentliche Forschungsinstitutionen und Universitäten. Tatsächlich durchgeführt wurden in den 25 Jahren an die 1200 Freisetzungen. Beantragt und genehmigt wurden noch sehr viel mehr. Es betraf fast 300 verschiedene Standorte. Nur etwa ein Viertel der genehmigten Freisetzungen wurde auch tatsächlich durchgeführt. Das liegt vor allem daran, dass die Unternehmen oft sehr viele Standorte vorsorglich nachgemeldet haben, um gv-Pflanzen unter verschiedenen klimatischen Bedingungen zu testen und die für das Zulassungsverfahren erforderlichen Daten zu ermitteln.
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